Zusammenfassung des Urteils IV.2021.112 (SVG.2022.4): Sozialversicherungsgericht
Der Beschwerdeführer hatte sich 2015 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet, um Leistungen zu beziehen. Nach mehreren medizinischen Abklärungen wurde sein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Es wurde festgestellt, dass er trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen leichte Tätigkeiten ganztags ausüben könne. Es folgten weitere Gutachten zur psychischen und neuropsychologischen Verfassung des Beschwerdeführers. Letztendlich wurde entschieden, dass keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, und somit der Rentenanspruch abgelehnt. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, da die Beschwerde abgewiesen wurde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhält ein angemessenes Kostenerlasshonorar.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | IV.2021.112 (SVG.2022.4) |
Instanz: | Sozialversicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 01.12.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Beweiskraft eines psychyiatrischen bzw. neuropsychologischen Gutachtens bejaht. Ablehnung des Rentenanspruchs |
Schlagwörter: | IV-Akte; Gutachten; Diagnose; Beschwerde; Arbeitsfähigkeit; Recht; Aggravation; Untersuchung; Beschwerden; Abklärung; Akten; Störung; Gutachtens; Gutachter; Auswirkung; Erkrankung; Leistung; Anspruch; Beurteilung; Verfahren; Hinweis; Gremium; Diagnosen; Praxis; Behandlung; Sozialversicherungsgericht |
Rechtsnorm: | Art. 29 BV ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 131 V 49; 141 V 281; 143 V 409; 143 V 418; |
Kommentar: | - |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 1. Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben9, Postfach, 4002Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.112
Verfügung vom 26. Mai 2021
Beweiskraft eines psychyiatrischen bzw. neuropsychologischen Gutachtens bejaht. Ablehnung des Rentenanspruchs
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer hatte sich am 27. Februar 2015 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 2). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung hatte er u.a. Depression, Diabetes sowie Schulterbeschwerden (Supraspinatussehnenruptur, SLAP-Läsion) angegeben.
Nach durchgeführten Abklärungen hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. November 2016 den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint (IV-Akte 49). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 5. April 2017 (IV-Akte 59) die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen. Es hatte die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen (polydisziplinäres Gutachten, vgl. Urteil, Erw. 4.5., IV-Akte 59 S. 9) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
b) Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die C____, [...], am 10. Februar 2019 ein polydisziplinäres (mit Einbezug der Disziplinen allgemeine Innere Medizin, Neurologie, orthopädische Chirurgie, Endokrinologie, Oto-Rhino-Laryngologie, Neuropsychologie sowie Psychiatrie) Gutachten (IV-Akte 92). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu am 5. August 2019 Stellung (sig. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, IV-Akte 98). Gemäss Aktennotiz vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 99) beriet ein versicherungsinternes, aus Vertretern der Bereiche Integration, Rente, Rechtsdienst und RAD zusammengesetztes Gremium (IRRR-Gremium) zur Frage der weiteren Schritte in der medizinischen Abklärung.
c) Mit Vorbescheid vom 16. August 2019 (IV-Akte 101) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Leistungsbegehrens an. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 17. September 2019 Einwand (IV-Akte 102, Einwandbegründung vom 23. Oktober 2019, IV-Akte 110). Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2020 (IV-Akte 120) empfahl der RAD (sig. D____) ein bidisiziplinäres Gutachten (Einbezug der Disziplinen Neuropsychologie und Psychiatrie). Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 7. Januar 2021 (IV-Akte 130) und F____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP sowie für Psychotherapie FSP, [...], am 12. Januar 2021 (IV-Akte 131) ihr Gutachten (vgl. zur Konsensbesprechung vom 7. Januar 2021, IV-Akte 130 S. 22). Der RAD (sig. D____, IV-Akte 132) nahm dazu am 2. Februar 2021 Stellung.
d) Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2021 (IV-Akte 135) kündigte die Beschwerdegegnerin erneut die Ablehnung des Anspruchs auf Invalidenrente an. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 17. März 2021 Einwand (IV-Akte 141, Begründung vom 20. April 2021, IV-Akte 148). Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin nahm am 14. Mai 2021 Stellung (IV-Akte 151). Am 26. Mai 2021 (IV-Akte 153) erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
II.
a) Mit Beschwerde vom 30. Juni 2021 beantragt der Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2021 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab September 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neuberechnung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 18. Oktober 2021 und Duplik vom 28. Oktober 2021 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Herrn B____, Advokat.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 1. Dezember 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da die Beschwerde zudem auch form- und fristgerecht erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die C____ am 10. Februar 2019 ein polydisziplinäres (mit Einbezug der Disziplinen allgemeine Innere Medizin, Neurologie, orthopädische Chirurgie, Endokrinologie, Oto-Rhino-Laryngologie, Neuropsychologie sowie Psychiatrie) Gutachten (IV-Akte 92).
Gemäss Aktennotiz vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 99) beriet ein versicherungsinternes, aus Vertretern der Bereiche Integration, Rente, Rechtsdienst und RAD zusammengesetztes Gremium (IRRR-Gremium) zur Frage der weiteren Schritte in der medizinischen Abklärung. Der in der Aktennotiz angeführte Sachverhalt lautet: "Unbrauchbares psychiatrisches Teilgutachten aus der C____, da keine Diagnose möglich ist, weil in der neuropsychologischen Untersuchung festgehalten wird: '...ist damit eine Simulation Aggravation kognitiver Störungen mit Sicherheit auszuweisen'. Dennoch wird eine 100% Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bescheinigt." Das IRRR-Gremium gelangte zur Einschätzung, es könne auf das Gutachten der C____ nicht abgestellt werden. Nachdem der Versicherte gegen den ersten Vorbescheid vom 16. August 2019 (IV-Akte 101) am 17. September 2019 Einwand (IV-Akte 102, Einwandbegründung vom 23. Oktober 2019, IV-Akte 110) erhoben hatte, empfahl der RAD mit Stellungnahme vom 4. Februar 2020 (IV-Akte 120, sig. D____) ein bidisiziplinäres Gutachten mit Einbezug der Disziplinen Neuropsychologie und Psychiatrie. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 7. Januar 2021 (IV-Akte 130) und F____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP sowie für Psychotherapie FSP, [...], am 12. Januar 2021 (IV-Akte 131) ihr Gutachten (vgl. zur Konsensbesprechung vom 7. Januar 2021 IV-Akte 130 S. 22).
2.3. Als interdisziplinäre Gesamtbeurteilung notierten F____ sowie E____ aufgrund ihrer Konsensbesprechung vom 7. Januar 2021 (IV-Akte 130 S. 22), es bestehe Einigkeit, dass beim Versicherten infolge der Aggravation keine Diagnosen (auf psychiatrischem neuropsychologischem Fachgebiet) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten.So lasse sich aus der von E____ diagnostizierten, leicht ausgeprägten chronifizierten Depressivität (IV-Akte 130 S. 17) bezüglich bisheriger Tätigkeiten aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit ableiten. Obwohl der Versicherte in der Vergangenheit z.T. abweichende psychische Beschwerden beklagt habe, gebe er nun doch an, dass sich sein Zustand seit vielen Jahren kaum verändert habe. Demzufolge sei anzunehmen, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit auf psychiatrischem Gebiet bereits seit Jahren zumutbar gewesen sei (IV-Akte 130 S. 20). Hilfstätigkeiten, die die körperlichen Einschränkungen des Versicherten berücksichtigten, bezeichnet E____ aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich als leidensangepasst (IV-Akte 130 S. 20). F____ bezeichnet in ihrem Gutachten im neuropsychologischen Fachgebiet eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angesichts des Täuschungsverhaltens des Versicherten als weder retrospektiv, noch prospektiv als nachweisbar (IV-Akte 131 S. 36).
2.4. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 14), die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich angewiesen worden, den medizinischen Sachverhalt mit einem polydisziplinären Gutachten zu klären. Das eingeholte polydisziplinäre Gutachten des C____ komme zum Schluss, dass eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aufgrund des psychiatrischen Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Jedoch sei der psychiatrische Gesundheitszustand für eine gesicherte Diagnose im Rahmen einer stationären Abklärung von 6 bis 8 Wochen weiter abzuklären. Das Gutachten der C____ sei verbindlich. Mit Ausnahme des neuropsychologischen Teilgutachtens würden Aggravation und Simulation ausgeschlossen. Die nur im neuropsychologischen Teilgutachten der C____ behauptete Aggravation Simulation beziehe sich nur auf die Durchführung der neurologischen Testung aufgrund behaupteter Antwortmanipulationen, für welche im Rahmen der Konsensbeurteilung die psychiatrische Erkrankung als sehr wahrscheinlich ursächlich bezeichnet werde.Dagegen sei das Gutachten von E____ und F____ wegen willkürlicher Auswahl der Experten und infolge des Eindrucks der Befangenheit nicht verwertbar. F____ gelange zwar im Ergebnis zum gleichen Schluss wie die neuropsychologische Beurteilung im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung der C____. Entscheidend sei aber, dass aufgrund der Konsensbeurteilung im Gutachten der C____ die auf Aggravation Simulation hinweisende Antwortverzerrung eine andere Ursache als eine bewusste Steuerung haben könnte. Verantwortlich hierfür könne eine psychische Erkrankung sein, welche sich entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht mit dem Gutachten von E____ ausschliessen lasse (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 15). Der Beschwerdeführer hält dafür, es sei der Empfehlung des polydisziplinären Gutachtens der C____ zu folgen und der Beschwerdeführer psychiatrisch in einem stationären Rahmen von 6 bis 8 Wochen abzuklären. Diese Abklärung habe gemäss dem Gutachten der C____ auf einer spezialisierten Abteilung für Erkrankungen aus dem psychotischen Formenkreis zu erfolgen.
Ob die angefochtene Verfügung mit Blick auf die angeführten Einwendungen des Versicherten und die einschlägige Praxis zur Beweiskraft neutraler Gutachten der Prüfung standhält, ist nachfolgend zu prüfen.
Sowohl die C____ (vgl. Teilgutachten Neuropsychologie, IV-Akte 92 S. 143 ff., sig. G____, Neuropsychologin, H____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP) als auch F____ (Gutachten vom 12. Januar 2021, IV-Akte 1131) haben den Versicherten neuropsychologisch untersucht bzw. getestet.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Vorbescheidverfahren von der Beschwerdegegnerin die Herausgabe der gesamten Daten der neuropsychologischen Testungen verlangt (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 12). Diese Akteneinsicht sei ihm ohne nähere Begründung verweigert worden. Damit habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Beschwerdegegnerin legt in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 11 ff.) dar, der Versicherte habe alle Unterlagen erhalten, die der Beschwerdegegnerin vorlägen. Weitere Daten könnten dem Versicherten somit nicht zugestellt werden. Die Beschwerdegegnerin verweist auf die höchstrichterliche Praxis (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), wonach sich aus Art. 29 Abs. 2 BV nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch ergebe auf Einsicht in rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und welchen kein Beweischarakter zukomme. Dementsprechend bestehe auch im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters generell in das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse andere Befunde. Allerdings kann das Gericht zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung eines Gutachtens in seinen Grundlagen und Schlussfolgerungen angezeigt erscheint (Urteil 9C_338/2016 E. 5.2).
Handelt es sich um Aufzeichnungen, die ein Gutachter selbst anlässlich der von ihm durchgeführten Untersuchung erstellt hat, so sieht die höchstrichterliche Praxis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 5.2.1) darin die Funktion eines Hilfsmittels für die Erstellung des Gutachtens, was aber auch heisst, dass sie ihren Zweck mit der Ausarbeitung des Gutachtens erfüllt hatten. Derartigen Arbeitsunterlagen geht der Beweischarakter ab und ein Anspruch auf Einsicht in dieselben ist zu verneinen.
Vorliegend haben sowohl die C____ als auch F____ Testungen durchgeführt. Die C____ hat die Testergebnisse sub 4.2.1. des Gutachtens der C____ tabellarisch dargestellt (IV-Akte 92 S. 157 f.) und das Verhalten bei der Testung wird sub 4.1.1. (IV-Akte 92 S. 156 f.) eingehend beschrieben. F____ verweist auf diese Testungen in Ziff. 4.3.1. ff. ihres Gutachtens (IV-Akte 131 S. 19 ff.) und stellt die Testbefunde ausführlich dar. Sie präsentiert in Ziff. 4.4. auch den Vergleich mit den Vorbefunden des neuropsychologischen Teilgutachtens der C____ (IV-Akte 131 S. 24 ff.), wiederum mit Tabellen und ausführlicher Darstellung. Bei diesen Testunterlagen, deren Ergebnisse in beiden Gutachten aufgeführt werden, handelt es sich im Sinne der Praxis um Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, um generell das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen. Somit ist der Anspruch auf Einsicht in dieselben zu verneinen. Die Darstellungen in den Gutachten zur Interpretation der Testergebnisse sind sehr ausführlich gehalten, sodass nicht ersichtlich ist, welchen zusätzlichen Informationsgehalt sich der Beschwerdeführer von diesen Aufzeichnungen erhofft. Unklar ist somit, inwiefern die Herausgabe von Notizmaterial, Testformularen o.ä. zur Überprüfung des Beweiswerts des Gutachtens beizutragen vermöchte. Auch der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen nicht, die Testergebnisse seien in den Gutachten abweichend von den intern notierten Unterlagen festgehalten.
Die C____ hat die Beschwerdeführerin nicht nur psychiatrisch bzw. neuropsychologisch, sondern auch in somatischer Hinsicht untersucht. Das Gutachten vom 10. Februar 2019 umfasst auch Teilgutachten aus den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, orthopädische Chirurgie, Endokrinologie und Oto-Rhino-Laryngologie (IV-Akte 92 S. 5).
Keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden aus dem internistischen (IV-Akte 92 S. 51), diabetologischen (IV-Akte 92 S. 118) sowie dem oto-rhino-laryngologischen (IV-Akte 92 S. 136) Fachgebiet gestellt. Neurologisch wurde eine periphere sensible Läsion des Nervus ulnaris nach Mittelhandfraktur links 1997 notiert (IV-Akte 92 S. 71). Jedoch wurde für die bisherige und implizit auch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einem 100%-Pensum attestiert (IV-Akte 92 S. 73). Gemäss chirurgischem Teilgutachten wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt eine antero-superiore Rotatorenmanschettenruptur mit SLAP-Läsion Typ I sowie Bicepssehnentendinopathie an der rechten Schulter, eine AC-Gelenksarthrose rechts sowie ein schmerzhaftes Impingementsyndrom beider Schultergelenke (IV-Akte 92 S. 94). Mit Rücksicht auf diese Einschränkungen attestierte der chirurgische Gutachter für eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit Vorgaben. Möglich seien stehende, gehende sitzende Tätigkeiten ohne Arbeiten mit den Armen, die das Bewegen der Arme über die Horizontale hinaus erfordern. Kein Heben Bewegen von Lasten über 7,5 kg einseitig, dies bei einer maximalen Präsenz von 8 Stunden täglich (IV-Akte 92 S. 99).
Die Beschwerdegegnerin hat diese gemäss dem orthopädischen Gutachten formulierten Vorgaben für eine Verweisungstätigkeit in die Verfügung vom 26. Mai 2021 (IV-Akte 153) übernommen (vgl. auch Stellungnahme des RAD vom 4. Februar 2020, IV-Akte 120 S. 1). Sie hielt fest, dem Versicherten seien aus spezialärztlicher Sicht alternative, leichte Tätigkeiten ganztags zumutbar. Einschränkungen bestünden für das Heben von Gewichten von über 7,5 kg der beiden Schultern.
Dies somatischen Aspekte sind vorliegend nicht strittig; der Beschwerdeführer nimmt dazu in Beschwerde und Replik nicht Bezug. Hinweise darauf, die Zweifel an der Beweiskraft der auf die Somatik bezogenen Teilgutachten der C____ nähren könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich, sodass darauf abgestellt werden kann.
Kern der Streitigkeit bildet die Beweiskraft der gutachterlichen Einschätzungen aus den Fachbereichen Psychiatrie und Neuropsychologie.
5.1. 5.1.1. Die psychiatrische Teilgutachterin der C____, I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hatte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Verdacht auf psychotische Störung (ICD-10: F20) bzw. differenzialdiagnostisch eine schwere Depression, eine organisch psychische Störung, eine schwere Persönlichkeitsstörung bzw. eine schwere Traumatisierung gestellt.Zur Herleitung der Diagnosen bzw. der Differenzialdiagnosen (IV-Akte 92 S. 181 ff.) hielt I____ fest, die Anamnese sei dürftig und psychiatrische Vorbefunde fehlten weitgehend. Eine sichere Diagnose werde auch vom behandelnden Psychiater nicht gestellt. In der Untersuchung hätten sich deutliche Hinweise auf eine psychotische Störung ergeben, wie Rückzug in die eigene Welt, kurze Kontaktaufnahmen, welche dann plötzlich abgebrochen werden, Hinweise auf Stimmenhören, Wutausbrüche, welche der Explorand nicht erklären könne. Es bestehe eine emotionale Kälte, Sprunghaftigkeit und Unfähigkeit, somatische Beschwerden und Befunde einzuordnen. Ferner verzeichnete sie fixe unveränderbare und unlogische Sichtweisen, auffällig inadäquates Beziehungsverhalten und eine undifferenzierte Selbstwahrnehmung. In seiner ganzen psychischen Erscheinung sei der Explorand "höchst auffällig". I____ hielt fest, es sei aufgrund der einmaligen Untersuchung nicht möglich, eine psychiatrische Diagnose sicher zu stellen. Sie schlage vor, den Versicherten auf einer psychiatrischen Klinik-Abteilung für psychotische Erkrankungen für mehrere Wochen zu hospitalisieren. Dort könnten das Verhalten, die Beziehungsgestaltung, Symptome und Interessen des Exploranden beobachtet werden. Danach sollte der Explorand nochmals beurteilt werden.
I____ schätzt die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auf 100% (IV-Akte 92 S. 186). Eine genaue Abschätzung einer möglichen Arbeitsfähigkeit könne erst gemacht werden, wenn eine psychiatrische Diagnose gesichert sei. Dazu brauche es eine stationäre psychiatrische Behandlung mit entsprechender Beobachtungszeit.
5.1.2. Die C____ hat auch eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt. Das Teilgutachten Neuropsychologie vermag in der Gesamtschau über alle verwendeten Verfahren (vgl. Übersicht IV-Akte 92 S. 157 f.) keine Aussage über die krankheitsbezogenen Funktionsstörungen machen (IV-Akte 92 S. 159). Positiv belegbar und mit hoher Sicherheit nachweisbar seien negative Antwortverzerrungen bei der untersuchten Person. Darum habe kein gültiges Testprofil erstellt und keine Aussage über das aktuelle kognitive Leistungsniveau gemacht werden können. Ob eine kognitive Störung dennoch vorhanden sei, entziehe sich aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung des Probanden den Erkenntnismöglichkeiten der Untersucherin. Bei zu bejahendem angestrebtem Krankheitsgewinn sei eine Simulation Aggravation kognitiver Störungen mit Sicherheit auszuweisen (IV-Akte 92 S. 159).
5.2. Gemäss Aktennotiz vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 99) beriet ein versicherungsinternes, aus Vertretern der Bereiche Integration, Rente, Rechtsdienst und RAD zusammengesetztes Gremium (IRRR-Gremium) zur Frage der weiteren Schritte in der medizinischen Abklärung. Das IRRR-Gremium erachtete als erwiesen, dass in Bezug auf die Verhaltensweise des Versicherten ein Ausschlussgrund im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Standardindikatoren vorliegt. Sinngemäss verweist das IRRR-Gremium damit auf die höchstrichterliche Praxis, welche den Prüfungsrahmen zur Bejahung Verneinung einer Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Beschwerden vorgibt. Danach bildet Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung liegt gemäss dieser Praxis aber nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1).Mit Blick auf das neuropsychologische Teilgutachten der C____ ist dieser Hinweis des IRRR-Gremiums auf die höchstrichterliche Praxis nachvollziehbar. Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einschätzung von I____ zur Arbeitsunfähigkeit abgestellt hat. Die psychiatrische Gutachterin hat sich als nicht in der Lage bezeichnet, aufgrund der einmaligen Untersuchung eine psychiatrische Diagnose sicher zu stellen. Erst nach einer von ihr vorgeschlagenen mehrwöchigen stationären Behandlung in einer für psychotische Erkrankungen spezialisierten Klinik sollte der Versicherte nochmals beurteilt werden. Diese Aussagen eignen sich nicht als beweismässig erhärtete Grundlage, um mit Blick auf die Berentung die Frage nach einer dauerhaften Einschränkung zuverlässig zu beantworten.
Entsprechend der Stellungnahme des RAD vom 4. Februar 2020 (IV-Akte 120 S. 1) hat die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten angefordert. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten der Psychiater E____ am 7. Januar 2021 (IV-Akte 130) und die Neuropsychologin F____ am 12. Januar 2021 (IV-Akte 131) ihr Gutachten (vgl. zur Konsensbesprechung vom 7. Januar 2021 IV-Akte 130 S. 22).
6.2. 6.2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Anordnung dieser zusätzlichen bidisziplinären Begutachtung. Es seien in den Akten keine sachlichen Gründe festgehalten, welche die Neubegutachtung und namentlich die Bestimmung dieser beiden Gutachter begründeten, weshalb die Festlegung durch den RAD willkürlich erscheine. Sie sei entgegen der Empfehlung des polydisziplinären Gutachtens erfolgt.Dazu ist mit Hinweis auf das bereits in Erw. 6.1. Ausgeführte festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zwar eine Aggravation als gegeben erachtete, jedoch weiter abklären lassen wollte, ob eben dieser Aggravation nicht doch ein psychisches Leiden zu Grunde liegen könnte. Dies ist nicht zu beanstanden und steht in Einklang mit der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_501/2018 vom 12. März 2019 E. 5.1). Sofern im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung Aggravation eine Aggravationstendenz festgestellt wird, so bedeutet dies nicht, dass die Praxis bereits aus diesem Grund in jedem Fall den Verzicht auf eine weitere Abklärung und gegebenenfalls eine Indikatorenprüfung vorgibt.
6.2.2. Nicht stichhaltig ist die Rüge des Versicherten, die C____ habe nicht ein weiteres bidisziplinäres Gutachten, sondern eine stationäre Abklärung vorgeschlagen, um die von I____ benannten Verdachtsdiagnosen zu sichern. Die C____ hat einzig vorgeschlagen, der Versicherte möge sich in eine mehrwöchige Behandlung begeben. Eine genaue Abschätzung einer möglichen Arbeitsfähigkeit könne nach Dafürhalten von I____ erst gemacht werden, wenn eine psychiatrische Diagnose gesichert sei. Dazu brauche es eine stationäre psychiatrische Behandlung mit entsprechender Beobachtungszeit (IV-Akte 92 S. 186). Danach solle der Versicherte nochmals beurteilt werden (IV-Akte 92 S. 181). Die C____ hat damit nicht eine stationäre Begutachtung, sondern eine stationäre Behandlung vorgeschlagen.
Dem Versicherten ist es unbenommen, jederzeit eine solche stationäre Behandlung anzutreten. Sollte er sich dereinst hierfür entscheiden, so verbleibt ihm nach deren Abschluss die Möglichkeit einer erneuten gutachterlichen Beurteilung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten.
6.2.3. Dem Versicherten bzw. dessen Rechtsvertreter wurde mit Schreiben vom 10. Februar 2020 die Begutachtung durch E____ und F____ angekündigt (IV-Akte 122) und es wurde ihm auch Frist gesetzt zur Erhebung triftiger Einwendungen gegen die genannten Gutachterinnen bzw. Gutachter. Dass eine solche Einwendung erfolgt wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen. Wenn nun in der Beschwerde gegenüber den Genannten der Eindruck der Befangenheit geltend gemacht wird, so ist dieser Einwand im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu hören.
Aus der leicht ausgeprägten chronifizierten Depressivität lasse sich aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit ableiten. Obwohl der Versicherte in der Vergangenheit z.T. abweichende psychische Beschwerden beklagt habe, gebe er nun doch an, dass sich sein Zustand seit vielen Jahren kaum verändert habe. Demzufolge sei anzunehmen, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit auf psychiatrischem Gebiet bereits seit Jahren zumutbar gewesen sei. Als zumutbare Verweisungstätigkeiten benennt E____ Hilfsarbeiten, die die körperlichen Einschränkungen des Versicherten berücksichtigten (IV-Akte 130 S. 20).
Zur Herleitung der Diagnosen führt E____ aus (IV-Akte 130 S. 17), der Versicherte habe sich vor ca. 7 Jahren erstmals wegen psychischer Beschwerden in Behandlung begeben. Er gebe jedoch an, bereits seit Kindheit Jugend unter psychischen Beeinträchtigungen zu leiden. Hierzu gebe er insbesondere Ängste, Depressionen, Suizidgedanken und zuletzt auch psychotische Symptome an.
E____ bezeichnet die diagnostische Zuordnung aufgrund diverser Inkonsistenzen als schwierig. Die im Rahmen dieser gutachterlichen Untersuchung angegebenen Ängste und psychotischen Phänomene (Stimmenhören, Verfolgungsgefühl) seien einerseits unspezifisch und träten zudem nur selten (im Abstand von Wochen) auf, sodass daraus keine psychiatrische Diagnose abgeleitet werden könne. Häufiger träten Angst- bzw. Albträume auf.
E____ fand keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Weder sei vom Versicherten ein Indexereignis beschrieben, auf das entsprechende Beschwerden zurückzuführen seien, noch seien überhaupt typische Beschwerden einer PTBS (wie z.B. Hyperarousal, ständige Schreckhaftigkeit, Vermeidungsverhalten) zu erfragen.
Hinweise für eine substanzassoziierte psychotische psychische Störung eine organische psychische Störung hätten sich, wie auch bereits in früheren Abklärungen, nicht ergeben.
Als weitgehend konsistent seien Befunde zu werten, die auf eine Depressivität hindeuten. Unter Berücksichtigung von Anamnese, geschilderten Alltagsaktivitäten, Verhalten in der Untersuchungssituation und des psychopathologischen Befundes sei das Ausmass der Depressivität am ehesten als leichtgradig zu quantifizieren. So sei der Antrieb nicht erkennbar gestört (auch keine Anhaltspunkte für agitierte Depression) und es bestehe keine Anhedonie (der Versicherte unternehme z.B. ausgedehnte Spaziergänge an für ihn angenehmen Orten).
Tiefgreifende und stabile Normabweichungen hinsichtlich Kognitionen, Affektivität, Impulskontrolle und Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen seien nicht nachweisbar, sodass eine Persönlichkeitsstörung nicht vorliege. Allenfalls könnte eine Persönlichkeitsakzentuierung (ängstlich-vermeidend) diskutiert werden.
Es ergäben sich im Rahmen dieser gutachterlichen Abklärung auch keine Hinweise für eine relevante kognitive Störung.
E____ hat in dem die Diagnosen betreffenden Abschnitt (IV-Akte 130 S. 175) nicht nur eine depressive Störung angesprochen, sondern auch das Vorliegen weiterer Beschwerdebilder, u.a. eine PTBS, Persönlichkeitsstörungen, kognitive Störungen diskutiert, wobei er aber die für die Bejahung dieser Diagnosen erforderlichen Merkmale verneint. Nach welchen für psychiatrische Krankheitsbilder in Betracht fallenden wesentlichen Merkmalen E____ seine Untersuchung des Versicherten ausgerichtet hat, ist im Abschnitt Psychischer Befund (IV-Akte 130 S. 14 ff.) dokumentiert. So hat er u.a. das Vorhandensein von Zwängen, von strukturellen Ich-Störungen sowie von Halluzinationen verneint. Verneint hat er ebenso Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit sowie der Bewusstseinshelligkeit. Der Versicherte sei bei der Untersuchung vollständig orientiert gewesen.
E____ hat somit das Spektrum denkbarer psychiatrischer Erkrankungen abgeprüft. Er fand keine Hinweise für die von I____ erörterte Verdachts- Differentialdiagnosen.
7.1.2. E____ hält auf die Frage des RAD zu bisherigen ärztlichen Einschätzungen (IV-Akte 130 S. 20) fest, hinsichtlich des Schweregrades depressiver Beschwerden finde sich eine gute Übereinstimmung mit den Berichten des behandelnden Psychiaters. Im Schreiben vom 24. Oktober 2017 (IV-Akte 66 S. 3 f.) hatte J____ angegeben, der Versicherte finde sich bei ihm seit 18. Dezember 2014 in ambulanter Behandlung. Er diagnostizierte eine anhaltende leichtgradig ausgeprägte, ängstlich gefärbte depressive Episode (ICD 10: F32.0, bzw. differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt, ICD 10: F 43.22) bei einer akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlich vermeidenden Zügen (ICD 10: Z73.1). Auch im Arztbericht vom 15. Februar 2016 zu Handen der Sozialhilfe Basel-Stadt (IV-Akte 42 S. 2) hatte J____ notiert, der Versicherte habe sich mit unspezifischen Beschwerden, wie Nervosität, Schlafstörung, Kraftlosigkeit bei ihm in Behandlung begeben. Diagnostisch besteht somit, wie E____ zutreffend festhält, hinsichtlich des Schweregrades keine wesentliche Abweichung von der Einschätzung des Behandlers.
Abweichend schätzt J____ die Arbeitsfähigkeit ein. E____ hält dazu fest, auch wenn vom behandelnden Psychiater in der Vergangenheit ebenfalls keine schwere psychische Erkrankung diagnostiziert worden sei, so habe er dennoch über Jahre eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dies ist aus gutachterlicher Sicht von E____ nicht nachvollziehbar. E____ nimmt an, dass der Behandler hier ganz dem subjektiven Krankheitsgefühl bzw. der Invaliditätsüberzeugung des Versicherten gefolgt sei. Diese Überlegungen von E____ sind schlüssig.
7.1.3. Das psychiatrische Gutachten der C____ weicht gemäss den Darlegungen von E____ hinsichtlich des Schweregrades deutlich von der Einschätzung sowohl des Behandlers als auch seiner eigenen gutachterlichen Beurteilung ab. Die dortigen Überlegungen zur Diagnose bezeichnet E____ aus heutiger Sicht als nicht nachvollziehbar bzw. sie könnten zumindest retrospektiv als Ausdruck von Aggravation in der damaligen Untersuchung gewertet werden. Es ergäben sich aufgrund seiner eigenen Untersuchung keine sicheren Anhaltspunkte für eine schwerwiegende psychische Erkrankung.
7.2. 7.2.1. Wie schon das neuropsychologische Gutachten der C____, hat E____ damit auf Aggravation hingewiesen (vgl. Diagnosepunkt 6.2, IV-Akte 130 S. 17). Ein solches aggravierendes Verhalten wird nicht nur durch die C____, sondern auch von F____ bestätigt (Gutachten vom 12. Januar 2021, IV-Akte 131). Aus dem neuropsychologischen Fachgebiet vermag F____ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (IV-Akte 131 S. 26). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Aggravation neuropsychologischer Funktionsstörungen, psychischer und somatischer Beschwerden sowie die Simulation einzelner Funktionsausfälle (wie z.B. eine Fingeragnosie, d.h. der Unfähigkeit zur richtigen Benennung einzelner Finger).F____ führt in der Rubrik "Vergleich mit Vorbefunden" (IV-Akte 131 S. 24 f.) aus, um den Vergleich zu erleichtern, habe sie die Daten der Neuropsychologischen Untersuchung (der C____) vom 6. November 2018 auf eine einheitliche Normenbasis gebracht und den heutigen Befunden gegenübergestellt.
7.2.2. F____ hält fest (IV-Akte 131 S. 32), im Rahmen der aktuellen neuropsychologischen Begutachtung habe die Beschwerdenschilderung des Versicherten in weiten Teilen jener bei der Begutachtung durch die C____ entsprochen.
Der Versicherte habe von Beginn an eine invariante, nahezu maximale Müdigkeit und Schmerzbelastung beklagt. Bei der psychometrischen Untersuchung scheine, anders als bei der Voruntersuchung 2018, die Umsetzung der Instruktionen selbst bei einfachsten, bereits bekannten Anforderungen erschwert. Hier zeige der Versicherte mehrfach nicht instruktionskonforme, teilweise bizarre Verhaltensmuster, die nicht auf ein mangelndes Verständnis rückführbar waren (so habe er z.B. kreisförmige Bewegungen mit einer Taste ausgeführt, anstatt wie instruiert diese nur nach unten zu drücken, sobald ein Reiz auf dem Bildschirm auftauchte). Weiter seien bei zahlreichen Testverfahren Fehlerarten zu beobachten, die jede für sich bei authentischen Patienten mit neurologischen psychiatrischen Erkrankungen sehr selten gar nicht zu finden seien. Dies gelte umso mehr für die Kombination dieser Fehlerarten.
Angesichts der invaliden Vorbefunde habe F____ in den untersuchten Funktionsbereichen ausschliesslich Verfahren eingesetzt, die über testinterne Validitätsparameter verfügten und somit die im jeweiligen Verfahren gezeigte Leistung unmittelbar validieren könnten. Ergänzend seien explizite Performanzvalidierungs- und Beschwerdenvalidierungsverfahren zum Einsatz gekommen, die eine verfahrens- und funktionsübergreifende Beurteilung der Anstrengungsbereitschaft bzw. der Authentizität der Beschwerdenschilderung erlaubten. In keinem der eingesetzten Leistungstests hätten valide Befunde erhoben werden können. Auch die expliziten Performanz- und Beschwerdevalidierungsverfahren hätten durchwegs auffällige Befunde gezeigt. Die Minderleistungen in den einzelnen Verfahren seien jeweils so extrem gewesen, dass ein falsch positiver Befund auf Ebene der einzelnen Verfahren mit Spezifitäten nahe 100% habe ausgeschlossen werden können. Die Wahrscheinlichkeit, dass derartig auffällige Resultate in 14 unterschiedlichen Verfahren zur Leistungsbereitschaft und 2 Kennwerten zur Validierung der Beschwerdenschilderung rein zufällig zustande kommen, gehe gegen Null. Die positive Vorhersagekraft, dass der Versicherte zur Gruppe bewusstseinsnah aggravierender bzw. simulierender Personen gehört, liege somit basierend auf von der verantwortlichen Gutachterin ermittelten Prävalenzraten von Aggravation in der Schweiz zwischen 95 und 100%. Schon die 2018 in der neuropsychologischen Begutachtung erzielten Resultate sprächen für invalide Testbefunde und legten mit Resultaten auf dem Zufallsniveau Aggravation nahe.
7.2.3. F____ äussert sich im Abschnitt zur neuropsychologischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung (IV-Akte 131 S. 27 ff.) zur psychiatrischen Teilbegutachtung durch die C____. Damals habe die mitbegutachtende Psychiaterin auf der Basis ihres klinischen Eindrucks das bizarre Verhalten des Versicherten als nicht willentlich gesteuert eingeordnet. Sie habe damit in den Raum gestellt, dass auch die damaligen testpsychologischen Befunde Produkt nicht steuerbaren Verhaltens gewesen sein könnten. Das Krankheitsbild, welches dafür verantwortlich sein sollte, habe sie jedoch nicht genau benennen können. Sie habe eine Störung aus dem psychotischen Formenkreis vermutet. Sie habe auch eine hirnorganische Störung als Folge langjährigen Substanzkonsums (Anmerkung F____; hierfür bestünden in den Akten "keine belastbaren Hinweis[e]") nicht ausschliessen wollen. Als weitere mögliche Diagnose führte sie eine Traumatisierung (ggf. im Gefängnis in [...], evtl. als Ursache für die Flucht und den Asylantrag in [...]) auf. F____ hält dazu fest, gemäss Literatur führe eine posttraumatische Belastungsstörung, auch eine komplexe Traumafolgestörung, nicht zu einer derart ausgeprägten Reduktion der kognitiven Leistungsfähigkeit wie in diesem Fall. Zudem seien die eingesetzten Testverfahren selbst von minderintelligenten Kindern Erwachsenen, von Kindern, die der jeweiligen Testsprache nicht mächtig waren, von Patienten mit diversen neurologischen und/oder psychiatrischen Erkrankungen wie einer Major Depression Psychose (inklusive entsprechender pharmakologischer Behandlung, usw.) mit einer überschaubaren Zahl an Fehlern einem umschriebenen Mass an Verlangsamung gemeistert worden. Die vom Beschwerdeführer erzielten Ergebnisse wären höchstens bei fortgeschrittener Demenz plausibel zu erklären. Bei einer derart fortgeschrittenen Demenz hätte die 2017 durchgeführte bildgebende Untersuchung des Gehirns mit hoher Wahrscheinlichkeit krankhafte Veränderungen gezeigt. Der Versicherte sei auch mit Verfahren getestet worden, welche hinsichtlich genuiner Leistungseinschränkungen auch an schizophrenen Patienten validiert worden seien. Auch aufgrund dieser Verfahren lasse sich aber eine psychotische Grunderkrankung nicht erklären, es sei denn, der Versicherte hätte sich zum Zeitpunkt der jetzigen neuropsychologischen Begutachtung mitten in einem psychotischen Schub befunden. Dies verneint F____ jedoch. Vielmehr wecke das Ergebnis eines spezifisch ausgewählten Beschwerdenvalidierungsverfahrens, welches die Authentizität beklagter psychotischer Symptome prüfe, erhebliche Zweifel an der Echtheit der geschilderten Symptome, und zwar nicht nur solcher psychotischer Natur. Das Verfahren sei auch für die Aufdeckung einer vorgetäuschten posttraumatischen Belastungsstörung validiert. Bei der Entwicklung des Verfahrens habe gezeigt werden können, dass die Trennschärfe dieses Tests den klinischen Beurteilungen der Authentizität beklagter Beschwerden durch Psychologen und Psychiater, selbst nach expliziter Schulung, eindeutig überlegen sei.
Mit diesen Ausführungen stützt F____ die Beurteilung von E____, wonach beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. F____ legt auch gut nachvollziehbar dar, dass die Ergebnisse der neuropsychologischen Testungen keinen Hinweis für das Vorliegen der von der psychiatrischen Teilgutachterin der C____ in Erwägung gezogenen Diagnosen geben können.
7.3. 7.3.1. Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Die bisher geltende Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind, wurde aufgegeben. Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 distanzierte sich das Bundesgericht von der Sonderrechtsprechung für Depressionen und weitete unter Präzisierung einiger der Indikatoren die Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychische Leiden aus. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat somit bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen einen Fragekatalog erstellt, der die vom Bundesgericht genannten Standardindikatoren abdeckt und für die medizinische Begutachtung in der Invalidenversicherung verbindlich ist (vgl. den mit «Gliederung des Gutachtens» betitelten Anhang zum Gutachtensauftrag vom 5. März 2020 an E____ bzw. an G____, IV-Akte 124 S. 3 ff..).7.3.2. Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung liegt gemäss dieser Praxis nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1).
Der RAD (IV-Akte 133 S. 4, sig. D____) hat am 2. Februar 2021 Stellung zu der von den Gutachtern angestellten Prüfung der Ausschlusskriterien und Standardindikatoren genommen. Der RAD bejaht das Vorliegen von Ausschlusskriterien. Der RAD begründet dies damit, es liege eine Beschwerdedarstellung und demonstrierte kognitive Leistungsfähigkeit (recte: Leistungsunfähigkeit) vor, welche in höchstem Grade unplausibel und inkonsistent sei. Dies zeige sich sowohl anhand wissenschaftlich fundierter Validitätsprüfungstests als auch in der klinischen Untersuchung im Vergleich mit den anamnestischen und den Aktenangaben. Diese Äusserung des RAD steht mit der Aktenlage in Einklang. Der RAD hat sodann mit Hinweis auf die einschlägigen Passagen (IV-Akte 133 S. 4) in den Gutachten bestätigt, dass E____ und F____ die Standardindikatoren mit nachvollziehbarem Ergebnis geprüft haben. Es betrifft dies die Themenkreise "Zusammenfassung der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung" (Gutachten E____: IV-Akte 130 S. 17 ff.; F____: IV-Akte 131 S. 27 ff.), "Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen etc., Diskussion von Heilungschancen" (Gutachten E____: IV-Akte 130 S. 17 ff.; F____: IV-Akte 131 S. 27 ff.), "Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität" (Gutachten E____: IV-Akte 130 S. 17 ff.; F____: IV-Akte 131 S. 27 ff.) sowie "Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen sowie von psychosozialen Faktoren" (Gutachten E____: IV-Akte 130 S. 17 ff.: F____: IV-Akte 131 S. 27 ff.).
Den höchstrichterlichen Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren halten die beiden Gutachten stand. Vorliegend kommt hinzu, dass E____ vorliegend seinerseits keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hat. Es liegen mit anderen Worten erst gar keine Diagnosen vor, welche im Sinne der angeführten höchstrichterlichen Praxis einer weiteren Prüfung auch unter dem Aspekt der Aggravation überhaupt hätten standhalten müssen. Auch aus diesem Grund besteht kein Anlass, an der Schlussfolgerung des Gutachters E____ hinsichtlich fehlender psychisch begründeter Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu zweifeln.
Die Beschwerdegegnerin hat zusammenfassend ihren Rentenentscheid auf die beweiskräftigen Beurteilungen des psychiatrischen Gutachters E____ sowie der neuropsychologischen Gutachterin F____ abstützen dürfen. Gestützt auf die sich rein aufgrund somatischer Beeinträchtigungen ergebenden Einschränkungen hat die Beschwerdegegnerin gemäss der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2021 zu Recht eine rentenbegründende Invalidität verneint.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen infolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 231.00 (7.7%) Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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